Die Slowakei hat neue Kostendeckungsregeln für die Sanierung von Immobielien mit Umweltbelastungen

Slowakei
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Private Eigentümer müssen den Staat für die Sanierungskosten von Umweltbelastungen entschädigen. In diesem Artikel erfahren Sie, wer von den neuen Vorschriften betroffen ist, wie die Entschädigung für die Beseitigung von Umweltbelastungen festgelegt wird, welche Möglichkeiten Eigentümer haben und welche Einschränkungen die neuen Rechtsvorschriften mit sich bringen.

Im Allgemeinen ist die Verantwortung für die Beseitigung einer Umweltbelastung entweder von der Person zu tragen, die sie verursacht hat, oder von einer dazu bestimmten verpflichteten Person. Für viele ehemalige Industriestandorte, die auf umweltbelasteten Flächen liegen, gibt es jedoch weder einen Verursacher noch eine verantwortliche Person. In diesen Fällen wurde der Staat zur verantwortlichen Stelle für den Zustand und die Sanierung der Standorte.

Da sich die Sanierung von Umweltbelastungen positiv auf den Marktpreis der sanierten Immobilien auswirkt, kann die öffentliche Finanzierung der Sanierung als eine Form der indirekten staatlichen Beihilfe angesehen werden. Auch aus diesem Grund überträgt die am 1.6.2022 in Kraft tretende Änderung des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen im Bereich der Umweltbelastungen[1] die Übernahme der Sanierungskosten auf die Eigentümer der umweltbelasteten Grundstücke.

Wer wird von den neuen Rechtsvorschriften betroffen sein?

Wenn der Staat die Sanierung einer Umweltbelastung aus öffentlichen Mitteln[2] durchführt, die sich auf einem nicht-staatlichen Grundstück befindet, ist der Eigentümer dieses Grundstücks verpflichtet, dem Staat die für die Sanierung der Umweltbelastung aufgewendeten Mittel zu erstatten. Die neue Gesetzgebung wird sich auch auf die Eigentümer von Immobilien auswirken, deren Sanierung bereits vor Inkrafttreten der Novelle begonnen hat, denn nach den Übergangsbestimmungen der Novelle gilt die Verpflichtung zur finanziellen Entschädigung auch für Immobilien in Privatbesitz, deren Sanierung nach dem 1.6.2022 abgeschlossen wird.

Höhe des finanziellen Ausgleichs für die Beseitigung von Umweltbelastungen

Die Höhe der finanziellen Entschädigung für das sanierte Grundstück entspricht den Mitteln, die in angemessener Weise für die geologische Untersuchung der Umweltbelastung und die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sanierung der Umweltbelastung aufgewendet wurden.

Monetäre Entschädigung oder staatliche Zusage

Der Eigentümer der sanierten Immobilie hat die Wahl. Nach Genehmigung des Abschlussberichts über das Projekt zur Sanierung der Umweltbelastung übermittelt das zuständige Ministerium dem Eigentümer einen Bescheid, in dem die Höhe der finanziellen Entschädigung angegeben ist und dem der Entwurf eines Pfandvertrags für das sanierte Grundstück beigefügt ist. Entweder zahlt der Eigentümer den Betrag, der der finanziellen Entschädigung entspricht, oder er unterzeichnet und übergibt dem zuständigen Ministerium den Pfandvertrag, der die Zahlung der finanziellen Entschädigung sicherstellt.

Sollte sich der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung entziehen, erlässt das zuständige Ministerium eine Entscheidung über die Bestellung eines Pfandrechts an dem sanierten Grundstück.

Die Errichtung des Pfandes wird im Grundbuch eingetragen.

Verfügungsbeschränkung bei belasteten Grundstücken

Der Beschluss über die Bestellung des Pfandrechts enthält ein Verbot für den Eigentümer des sanierten Grundstücks, ohne vorherige Genehmigung des zuständigen Ministeriums über den Gegenstand des Pfandrechts zu verfügen. Der Eigentümer der Immobilie kann daher Rechtshandlungen, die den Gegenstand des Pfandrechts betreffen (zum Beispiel ein Verkauf), nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Ministeriums vornehmen.

Zusammenfassung

Diese Gesetzesänderungen sollten nicht nur bei der rechtlichen Prüfung von Immobilien, sondern auch bei neuen Immobilieninvestitionen im Allgemeinen beachtet werden.


[1] Gesetz über bestimmte Maßnahmen im Bereich der Umweltbelastung und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze Nr. 409/2011 Slg.

[2] Als öffentliche Mittel gelten Mittel aus dem Staatshaushalt, der Europäischen Union, dem norwegischen Finanzierungsmechanismus oder dem Schweizer Finanzierungsmechanismus.